Unternehmen können von Nachlässen auf Strompreisumlagen profitieren. Dies gilt insbesondere ab einem Stromverbrauch von 1 GWh.
 
Auf der Webseite der Bundesnetzagentur erfahren Sie, wie sich der Strompreis aktuell zusammen setzt. Außerdem verweisen wir auf die Seite des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. bezüglich der Steuern, Abgaben und Umlagen, die auf den Strompreis erhoben werden.
 
Mit der Umlage nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) bezahlt der Endverbraucher die Mehrkosten, die den Netzbetreibern durch den Einsatz (Einkauf-Verkauf) der Erneuerbaren Energien im jeweiligen Vorjahreszeitraum entstanden sind. Eine Reduktion der EEG-Umlage ist möglich,

  • bei Eigenversorgungen (Entfall nach §61a, Verringerung nach §61b bis 61g EEG)
  • für stromkostenintensive Unternehmen (> 1GWh) im Zusammenhang mit dem
  • Betrieb eines Energiemanagementsystems oder
  • für kleinere Unternehmen und Stromverbräuchen < 5GWh bei Durchführung eines Energieaudits.

Achtung: Eine reduzierte EEG-Umlage muss jedes Jahr neu bis spätestens zum 30. Juni beantragt werden!
 
Die Stromsteuer wurde im Rahmen der Ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 eingeführt. Sie beträgt zurzeit 2,05 Cent/kWh. Befreiungen sind nach §9 StromStG möglich. Nach §9b werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft Entlastungen gewährt. Darüber hinaus können Unternehmen des produzierenden Gewerbes je nach Anzahl der Mitarbeiter und der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge gemäß §10 vom sogenannten Spitzenausgleich profitieren. Grundvoraussetzung ist auch hier wieder das Vorhandensein eines Energiemanagementsystem bzw. eines Energieaudits (KMU bis 5 GWh).
 
Achtung: Der Antrag zur Stromsteuerentlastung muss bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt gestellt werden!
 
Die Konzessionsabgabe leitet der Netzbetreiber an die Gemeinden als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen weiter. Als sogenannter Sondervertragskunde (Strom Jahresverbrauch über 30 MWh und Spitzenleistung mindestens 2 Monate größer 30 kW, Gaskunden mit Sonderverträgen) können Sie bei der Konzessionsabgabe erheblich sparen. Die Antragsstellung erfolgt beim Stromanbieter.
 
Die Netzentgelte, die ebenfalls mit dem Strompreis bezahlt werden müssen, sind in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt. Falls bei einem Unternehmen saisonale und singuläre, atypische oder besonders stromintensive Netznutzungen vorliegen, sind Reduktionen gemäß §19 Reduktionen um bis zu 90% möglich. Die Antragsstellung muss bis zum 30.09. bei der Bundesnetzagentur erfolgen, nachdem mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt getroffen wurde.
 
Zur Finanzierung der reduzierten Netzentgelte zuvor muss vom „Normalverbraucher“ die sogenannte §19 StromNEV-Umlage entrichtet werden. Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen mit Stromkosten größer als 4% des Umsatzes (Testat durch Wirtschaftsprüfer erforderlich) haben auch hier die Möglichkeit Vergünstigungen beim Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres zu beantragen.
 
Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Für stromkostenintensive Unternehmen (> 1GWh) kann gemäß KWK-Gesetz §27 eine begrenzte KWK-Umlage von bis zu 15% beim Netzbetreiber durch Testat eines Wirtschaftsprüfers bis 31. März des Folgejahres beantragt werden.
 
Die Offshore-Netzumlage wird zur Deckung von möglichen Schadenersatzleistungen für verspätet angeschlossene Offshore-Windanlagen erhoben. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. Eine Senkung der Offshore-Netzumlage kann für stromkostenintensive Unternehmen bis 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber beantragt werden.
 
Durch die Einrichtung eines betrieblichen Lastmanagements können Sie Ihre Leistungsspitzen und damit die entsprechenden Leistungsspitzen erheblich reduzieren. Darüber hinaus lohnt sich insbesondere der Umstieg auf selbst erzeugten Strom, z.B. durch Errichtung einer Photovoltaik- und/oder einer KWK-Anlage! Alternativ sollte über Contracting nachgedacht werden, wenn keine eigenen Investitionen beabsichtigt sind. Netzentgelte und die damit verbundenen Umlagen können vermieden werden, da das öffentliche Stromnetz nicht genutzt wird!
 
An dieser Stelle noch ein Hinweis zur Energiesteuer und zahlreichen Steuerbegünstigungen, die den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger fördern.
 
Gerne bieten wir Ihnen ein Vorort-Gespräch an, um mögliche Vergünstigungen bei der Strom- und Energiesteuer zu erörtern. Dieses Angebot stellt keine Steuerberatung und keine vertiefte Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.