Das Ausstellen eines Energieausweises für ein Gebäude erfolgt entsprechend den Regelungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV).

Für Neubauten ist die Erstellung eines Energieausweis grundsätzlich Pflicht. Sollen Bestandsgebäude vermietet, verkauft oder verpachtet werden, besteht ebenfalls die Pflicht für einen gültigen Energieausweis.

Die EnEV unterscheidet den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis ist ein Rechennachweis für den erforderlichen Energiebedarf des Gebäudes und wird grundsätzlich für Neubauten und energetisch sanierte Bestandsgebäude ausgestellt. Der Verbrauchsausweis ist für Bestandsbauten gedacht, bei denen der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre bekannt ist und sich aufgrund der gleichbleibenden Nutzung nicht wesentlich verändern wird. Wir empfehlen grundsätzlich den Energiebedarfsausweis, da dieser wesentlich aussagekräftiger ist und auch die möglichen Einsparpotentiale des Gebäudes erschließt.

Die Berechnung des Energiebedarfs führen wir wahlweise nach DIN V 18599 oder für Wohngebäude nach DIN 4108/1701. Für Nicht-Wohngebäude und Wohngebäude mit Kühlung darf nur nach DIN V 18599 gerechnet werden. Jeder Energieausweis erhält eine eigene Registriernummer des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), welche wir nach Erstellung und Einreichung dort beantragen. Der Ausweis ist für 10 Jahre gültig.