Wir bieten die Fachplanung und eine qualifizierte Baubegleitung rund um energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder den Neubau von KfW-Effizienzgebäuden an. Dies beinhaltet unter anderen folgende Leistungen:

  • Entwicklung eines energetischen Gesamtkonzeptes (Wärmeschutz- und Anlagenkonzept)
  • Aufstellen eines Sanierungsfahrplans
  • Untersuchung von Varianten hinsichtlich der Effizienz und Wirtschaftlichkeit
  • Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes mit energiesparenden Leuchtmitteln
  • Bewertungen und Analysen hinsichtlich Nachhaltigkeit und Ökorelevanz
  • Konzept zur Wärmebrückenminimierung
  • Nachweis der Wärmebrücken
  • Lüftungskonzept erstellen
  • Bestimmung lüftungstechnischer Maßnahmen
  • Luftdichtheitskonzept erstellen und Detailplanung hierzu
  • Mitwirkung bei der Aufstellung der förderfähigen Kosten
  • Bestätigung gegenüber KfW-Bank zur Beantragung der Fördermittel
  • Heizlastberechnung
  • Ausführungs- und Detailplanung zu den energetisch relevanten Bauteilen
  • Unterstützung bei der Angebotseinholung und Ausschreibung
  • Prüfung der Leistungsverzeichnisse Dritter auf Übereinstimmung mit den geplanten energetischen Maßnahmen
  • Preisspiegel erstellen
  • Beratung zu den Auftragsvergaben, welche die energetische Qualität des Gebäudes und der Gebäudetechnik beeinflussen
  • Aufstellen eines Bauzeitenplans oder Mitwirkung bei der Anfertigung
  • Koordination des Bauablaufs oder Unterstützung bei der Koordination
  • Teilnahme an Baubesprechungen der Bauleitung und ausführenden Fachunternehmen
  • Prüfung von Herstellernachweisen und Produktdatenblättern
  • Fachbauleitung zur Überwachung der Ausführung der energetischen Anlagentechnik
  • Baustellenbegehungen zur Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten energetischen Maßnahmen mit der Planung
  • Dokumentation der Prüfungen vor Ort
  • Organisation und Teilnahme bei Luftdichtheitsmessungen und Leckageortungen
  • Veranlassung eventuell erforderlicher Nacharbeiten
  • Organisation und Teilnahme der Einregulierung der Lüftungsanlage
  • Begleitung bei Übergabe und Inbetriebnahme der Anlagentechnik
  • Ergänzende technische Einweisung in die energetische Gebäude- und Regelungstechnik
  • Baubegleitende Kostenkontrolle
  • Rechnungsprüfung
  • Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleistungen
  • Prüfung von Bestätigungen der Fachunternehmen
  • Aufstellen des Gebäude-Energieausweises nach Fertigstellung
  • Feststellung der förderfähigen Maßnahmen nach Vorhabensabschluss
  • als Voraussetzung zur Auszahlung der KfW-Fördermittel

Das Ausstellen eines Energieausweises für ein Gebäude erfolgt entsprechend den Regelungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV).

Für Neubauten ist die Erstellung eines Energieausweis grundsätzlich Pflicht. Sollen Bestandsgebäude vermietet, verkauft oder verpachtet werden, besteht ebenfalls die Pflicht für einen gültigen Energieausweis.

Die EnEV unterscheidet den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis ist ein Rechennachweis für den erforderlichen Energiebedarf des Gebäudes und wird grundsätzlich für Neubauten und energetisch sanierte Bestandsgebäude ausgestellt. Der Verbrauchsausweis ist für Bestandsbauten gedacht, bei denen der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre bekannt ist und sich aufgrund der gleichbleibenden Nutzung nicht wesentlich verändern wird. Wir empfehlen grundsätzlich den Energiebedarfsausweis, da dieser wesentlich aussagekräftiger ist und auch die möglichen Einsparpotentiale des Gebäudes erschließt.

Die Berechnung des Energiebedarfs führen wir wahlweise nach DIN V 18599 oder für Wohngebäude nach DIN 4108/1701. Für Nicht-Wohngebäude und Wohngebäude mit Kühlung darf nur nach DIN V 18599 gerechnet werden. Jeder Energieausweis erhält eine eigene Registriernummer des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), welche wir nach Erstellung und Einreichung dort beantragen. Der Ausweis ist für 10 Jahre gültig.

Eigenversorgung” ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz (Anmerkung: der öffentlichen Versorgung) durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt (Definition nach §3 Nr 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017).

Vorteile der Eigenversorgung:

  • Förderung der Überschusseinspeisung
  • Entfall der meisten Umlagen und Netzentgelte
  • Stromsteuerbefreiung bei Nennleistung kleiner 2 MW
  • EEG-Umlage auf 40% reduziert
  • Verbesserung der Umweltbilanz und Nachhaltigkeit des Unternehmens
  • Imagegewinn
  • Erhöhung der Autarkie

Wir bieten diesbezüglich folgende Dienstleistungen an:

  • Prüfung des sinnvollen Einsatzes einer PV-Anlage und/oder Kraft-Wärme-Kopplung (meist Blockheizkraftwerk – BHKW).
  • Wirtschaftliche Betrachtung, Aufzeigen der Einsparpotentiale
  • Ökologische Betrachtung
  • Aufzeigen der Fördermöglichkeiten und Vergünstigungen
  • Unterstützung bei der Bewältigung der Energie-administrativen Aufgaben

Unternehmen können von Nachlässen auf Strompreisumlagen profitieren. Dies gilt insbesondere ab einem Stromverbrauch von 1 GWh.
 
Auf der Webseite der Bundesnetzagentur erfahren Sie, wie sich der Strompreis aktuell zusammen setzt. Außerdem verweisen wir auf die Seite des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. bezüglich der Steuern, Abgaben und Umlagen, die auf den Strompreis erhoben werden.
 
Mit der Umlage nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) bezahlt der Endverbraucher die Mehrkosten, die den Netzbetreibern durch den Einsatz (Einkauf-Verkauf) der Erneuerbaren Energien im jeweiligen Vorjahreszeitraum entstanden sind. Eine Reduktion der EEG-Umlage ist möglich,

  • bei Eigenversorgungen (Entfall nach §61a, Verringerung nach §61b bis 61g EEG)
  • für stromkostenintensive Unternehmen (> 1GWh) im Zusammenhang mit dem
  • Betrieb eines Energiemanagementsystems oder
  • für kleinere Unternehmen und Stromverbräuchen < 5GWh bei Durchführung eines Energieaudits.

Achtung: Eine reduzierte EEG-Umlage muss jedes Jahr neu bis spätestens zum 30. Juni beantragt werden!
 
Die Stromsteuer wurde im Rahmen der Ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 eingeführt. Sie beträgt zurzeit 2,05 Cent/kWh. Befreiungen sind nach §9 StromStG möglich. Nach §9b werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft Entlastungen gewährt. Darüber hinaus können Unternehmen des produzierenden Gewerbes je nach Anzahl der Mitarbeiter und der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge gemäß §10 vom sogenannten Spitzenausgleich profitieren. Grundvoraussetzung ist auch hier wieder das Vorhandensein eines Energiemanagementsystem bzw. eines Energieaudits (KMU bis 5 GWh).
 
Achtung: Der Antrag zur Stromsteuerentlastung muss bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt gestellt werden!
 
Die Konzessionsabgabe leitet der Netzbetreiber an die Gemeinden als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen weiter. Als sogenannter Sondervertragskunde (Strom Jahresverbrauch über 30 MWh und Spitzenleistung mindestens 2 Monate größer 30 kW, Gaskunden mit Sonderverträgen) können Sie bei der Konzessionsabgabe erheblich sparen. Die Antragsstellung erfolgt beim Stromanbieter.
 
Die Netzentgelte, die ebenfalls mit dem Strompreis bezahlt werden müssen, sind in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt. Falls bei einem Unternehmen saisonale und singuläre, atypische oder besonders stromintensive Netznutzungen vorliegen, sind Reduktionen gemäß §19 Reduktionen um bis zu 90% möglich. Die Antragsstellung muss bis zum 30.09. bei der Bundesnetzagentur erfolgen, nachdem mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt getroffen wurde.
 
Zur Finanzierung der reduzierten Netzentgelte zuvor muss vom „Normalverbraucher“ die sogenannte §19 StromNEV-Umlage entrichtet werden. Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen mit Stromkosten größer als 4% des Umsatzes (Testat durch Wirtschaftsprüfer erforderlich) haben auch hier die Möglichkeit Vergünstigungen beim Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres zu beantragen.
 
Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Für stromkostenintensive Unternehmen (> 1GWh) kann gemäß KWK-Gesetz §27 eine begrenzte KWK-Umlage von bis zu 15% beim Netzbetreiber durch Testat eines Wirtschaftsprüfers bis 31. März des Folgejahres beantragt werden.
 
Die Offshore-Netzumlage wird zur Deckung von möglichen Schadenersatzleistungen für verspätet angeschlossene Offshore-Windanlagen erhoben. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. Eine Senkung der Offshore-Netzumlage kann für stromkostenintensive Unternehmen bis 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber beantragt werden.
 
Durch die Einrichtung eines betrieblichen Lastmanagements können Sie Ihre Leistungsspitzen und damit die entsprechenden Leistungsspitzen erheblich reduzieren. Darüber hinaus lohnt sich insbesondere der Umstieg auf selbst erzeugten Strom, z.B. durch Errichtung einer Photovoltaik- und/oder einer KWK-Anlage! Alternativ sollte über Contracting nachgedacht werden, wenn keine eigenen Investitionen beabsichtigt sind. Netzentgelte und die damit verbundenen Umlagen können vermieden werden, da das öffentliche Stromnetz nicht genutzt wird!
 
An dieser Stelle noch ein Hinweis zur Energiesteuer und zahlreichen Steuerbegünstigungen, die den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger fördern.
 
Gerne bieten wir Ihnen ein Vorort-Gespräch an, um mögliche Vergünstigungen bei der Strom- und Energiesteuer zu erörtern. Dieses Angebot stellt keine Steuerberatung und keine vertiefte Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

Energieaudit nach DIN EN 16247:

Ein Energieaudit ist ein wichtiger Schritt für eine Organisation von welcher Größe oder welchem Typ auch immer, die ihre Energieeffizienz verbessern, den Energieverbrauch verringern und dadurch Vorteile für die Umwelt erreichen möchte. Es erfolgt eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energie-effizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

 
Der Energieauditprozess muss sein:

  • a) angemessen (Ziele und Gründlichkeit);
  • b) vollständig definiert;
  • c) repräsentativ (zuverlässige und relevante Daten);
  • d) rückverfolgbar;
  • e) zweckdienlich;
  • f) verifizierbar (Verbesserung der Energieeffizienz).

Der Auditprozess läuft wie folgt ab:

  1. Einleitender Kontakt, Erstgespräch und Definition
  2. Auftaktbesprechung zur Information und Abstimmung
  3. Datenerfassung und Außen-Einsätze
  4. Analyse
  5. Bericht
  6. Abschlussbesprechung

Gemäß dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G) sind große Unternehmen alle 4 Jahre verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Dies wird vom BAFA stichprobenartig überprüft. Bei der Durchführung unserer Energieaudits arbeiten wir entsprechend den Vorgaben des BAFA-Leitfadens zum Energieaudit.

Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001:

Aufgabe des Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 ist die
• Einführung einer Systematik zur
• Erfassung der Energieströme, der
• organisatorischen und technischen Abläufe, der
• Verhaltensweisen zur
• kontinuierlichen und konsequenten Verbesserung
der energiebezogenen Leistungen und damit der Energieeffizienz im Unternehmen.
Das Ziel sind nachhaltige Energieeinsparungen und damit
– Kostenentlastungen
– Verringerung des CO2-Ausstoßes
– Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit
– Schonung der Umwelt und Ressourcen.
Darüber hinaus dient das EnMS dazu,
– Transparenz über die Energieverbräuche zu gewinnen,
– Energiekosten verursachergerecht zuzuordnen und
– die Mitarbeiter energetisch zu sensibilisieren.
Die Einführung eines EnMS sollte aus unserer Sicht durch eine geeignete Energiemanagement-Software, die den Mindestanforderungen des BAFA entspricht, unterstützt werden.